auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zuweisungsanspruch war auf Seiten der Widerkläger der Aufwand grösser. Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger (Stellungnahme vom 25. Januar 2016) ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Testamentsanfechtung grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Teilurteil des Zivilgerichts vom 1. Juli Kantonsgericht KG Seite 109 von 114