Rechtsanwalt Joller macht einen Aufwand von 325 Stunden geltend; dies erscheint auf den ersten Blick hoch, namentlich im Vergleich zum Aufwand der Gegenpartei. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Teilungsklage vom 7. August 2000 hauptsächlich aus dem Teilungsbegehren bestand und sich mit einer rudimentären tatsächlichen Begründung (knapp 2 ½ Seiten) begnügte. Die Berufungsbeklagten hatten als Widerkläger einen erheblich grösseren Aufwand, insbesondere oblag ihnen faktisch die Behauptungslast betreffend Bestand der Erbmasse; auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zuweisungsanspruch war auf Seiten der Widerkläger der Aufwand grösser.