_ auferlegt und die Kostenliste von Rechtsanwalt Perler wurde vom Appellationshof auf CHF 16‘687.80 festgesetzt. In einem ersten Schritt gilt es die Parteikosten des erstinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens, d.h. für die Zeit vom 28. September 2001 bis zum 1. Juli 2002, festzusetzen. dd) Gestützt auf die Akten und die eingereichten Kostenlisten von Rechtsanwalt Koller scheint für das erstinstanzliche Verfahren ein zeitlicher Aufwand von 250 Stunden angemessen, dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass er die Wegentschädigungen nicht gemäss Justizreglement festgesetzt hat. Kantonsgericht KG Seite 108 von 114