Nach erfolgtem Schriftenwechsel verfügte der Präsident des Zivilgerichts am 28. September 2001, das Verfahren werde vorerst auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Für das Ungültigkeitsverfahren setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der Berufungskläger in seinem Urteil vom 22. März 2004 auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens wurden D.________ und E.________ auferlegt und die Kostenliste von Rechtsanwalt Perler wurde vom Appellationshof auf CHF 16‘687.80 festgesetzt.