Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens betreffend Ungültigkeitsklage schätzten die Kläger den Streitwert auf CHF 500‘000.-, während die Beklagten vom im Testament aufgeführten Wert ausgingen (Protokoll der Verhandlung vom 18. Februar 2004, S. 12). In seinem Urteil vom 22. März 2004 setzte der I. Appellationshof den Streitwert gestützt auf die Schätzung der Kantonsgericht KG Seite 105 von 114 Berufungskläger auf CHF 500‘000.- fest (S. 10). Dieser Streitwert ist für die Festsetzung der erstinstanzlichen Honorarnoten dieses Ungültigkeitsverfahrens somit massgeblich.