Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (BGE 86 II 451 E. 2). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BSK ZGB II-PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, Art. 604 N 26; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3; BGE 127 III 396 E. 1b/cc; 78 II 181).