Das Gesetz räumt den Parteien eine beschränkte Autonomie ein. Zunächst ist es ihnen unbenommen, sich auf einen bestimmten Wert zu einigen. Misslingt dies oder ist der abgesprochene Wert offensichtlich unzutreffend, hat das Gericht den Streitwert selbst nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, a.a.O., Art. 91 N 13).