HANS PETER WALTER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 93 N 5a). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 ZPO-CH, 56 ZPO/-FR). Die einschlägigen Bestimmungen der schweizerischen ZPO entsprechen denjenigen der früheren freiburgischen Zivilprozessordnung.