bb) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO-CH, Art. 49 ZPO- FR). Bei Streitgenossenschaft und Klagehäufung - wie vorliegend - werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 ZPO-CH, 53 ZPO-FR). Gegenseitig schliessen sich mehrere Klagebegehren aus, sofern die Klageansprüche sich nach materiellem Recht ausschliessen, indem der Zuspruch des einen notwendig die Abweisung des andern zur Folge hat (HEINZ HAUSHEER/HANS PETER WALTER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 93 N 5a).