Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO-CH berechnete Streitwert (Art. 66 Abs. 3 JR). Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde (Art. 66 Abs. 5 JR). .