Gemäss Art. 66 JR kann ein angemessener Zuschlag zum Honorar gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf diesfalls jedoch den doppelten Betrag des nach Art. 65 JR festgesetzten Honorars nicht übersteigen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Art. 65 JR festgesetzten Honorare nach festgelegter Abstufung streitwertabhängig um bis höchstens 350% erhöht