sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern (Art. 112 Abs. 3 MWStG). Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss (Art. 115 Abs. 1 MWStG). Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich geschuldet. Vom 1. Januar 2001 bis am 31. Dezember 2010 betrug der Mehrwertsteuersatz 7.6%, seit dem 1.Januar 2011 beträgt er 8%.