Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWStG). Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind gilt das bisherige Recht (Art. 112 Abs. 2 MWStG). Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erbracht worden sind, Kantonsgericht KG Seite 104 von 114