Bis zum 30. Juni 2015 betrug dieser CHF 230.-, seit dem 1. Juli 2015 CHF 250.- (Art. 65 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Bis zum 30. Juli 2015 betrug die Gebühr 40 Rappen pro Fotokopie. Seit dem 1. Juli 2015 werden die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art.