Beträge, namentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertinnen und Experten (Art. 12 Abs. 1 JR). Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von CHF 100.- bis 500‘000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 JR). Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von CHF 100.- bis 200‘000.-. Der Höchstbetrag kann auf CHF 1‘000‘000.- erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind (Art. 19 JR).