Gemäss Art. 11 JR sind die Gerichtsgebühren Abgaben, die für die Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden. Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt werden. Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten Kantonsgericht KG Seite 103 von 114