2. a) Die Parteikosten umfassen: a. die Gerichtskosten; b) die Reisekosten der Parteien; c) die Honorare und Auslagen der Anwälte. Die Kostenaufstellung erfolgt nach Tarif (Art. 114 ZPO-FR). Die Einzelheiten zur Bemessung der Honorare regelt der Gebührentarif (Art. 116 ZPO-FR).