gefolgt. Bezüglich Berücksichtigung der Honorare der Erbenvertreter als Erbgangsschulden, vollumfänglicher Berücksichtigung der latenten Grundstücksteuern, Nichteintreten auf die Forderungen der Erbengemeinschaft gegen die AA.________ AG sowie auf den geltend gemachten Zinsanspruch von G.________ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung haben die Berufungskläger obsiegt, während die Berufungsbeklagten betreffend güterrechtlicher Auseinandersetzung, Antrag auf ein Obergutachten und der Forderungen wegen Nutzung der Einliegerwohnung, des Bauernhauses und der Pacht der AH.________ obsiegt haben. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten die