Zu beachten ist sodann, dass die Berufungskläger zu Unrecht eine Pflichtteilsverletzung des Berufungsbeklagten verneinten und erfolglos eine höhere Errungenschaftsbeteiligung geltend machten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Berufungskläger Ausgleichszahlungen von CHF 170'725.55 bzw. CHF 220'725.55 zu leisten haben. Demgegenüber ist D.________ mit ihrem Begehren um Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke in Q.________ nicht durchgedrungen. Der Zivilappellationshof ist bezüglich der Frage der Berücksichtigung der erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der AV.________ AG den Anträgen der Berufungsbeklagten gar nicht und denjenigen der Berufungskläger nur teilweise