Die Beklagten/Widerkläger und Berufungsbeklagten sind mit ihrer Ungültigkeitsklage unterlegen, dem wurde bei der Festsetzung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Ungültigkeitsverfahrens bereits Rechnung getragen. Vorliegend ist im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten somit nur noch ihr Unterliegen im erstinstanzlichen Ungültigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass ihre Berufung bzw. Anschlussberufung im Punkt Sachlegitimation rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Herabsetzungsklage von D.________ wurde abgewiesen, während die Herabsetzungsklage von E.________ gutgeheissen wurde. Kantonsgericht KG Seite 102 von 114