In der Regel wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten der Gegenpartei verurteilt. Obsiegt keine Partei vollständig, so kann der Richter die Parteikosten verhältnismässig verteilen oder wettschlagen. Ebenso kann er verfahren, wenn einwandfrei festgestellte Billigkeitsgründe es rechtfertigen (Art. 111 ZPO/FR). Werden Streitgenossen zu den Kosten verurteilt, so tragen sie in der Regel die Kosten solidarisch; der Richter kann sie jedoch zu gleichen Teilen oder entsprechend ihrem Interesse am Rechtsstreit verteilen (Art. 112 ZPO/FR).