gemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten Nutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den Differenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den Berufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von CHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden Guthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments). Der Erbengemeinschaft G.________ sel. sind daher folgende Werte zuzuweisen: