Für das neugebildete Grundstück Art. AL.________ GB Q.________ CHF 800‘000.- und für das um Art. alalal verkleinerte Grundstück Art. akakak GB Q.________ CHF 1‘224‘989.-, auch mit dem Teilungsverbal erklärten sich die Parteien einverstanden (act. 455). Sodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem Ableben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden solle (Ziff. 4.12 der letztwilligen Verfügung).