Aufgrund des gültigen Testaments ist davon auszugehen, dass diese Besserstellung des Berufungsklägers C.________ gegenüber A.________ und B.________ sowie den Berufungsbeklagten D.________ und E.________ dem Willen des Erblassers entspricht. G.________ sel. G.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3).