_ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet. Um die Pflichtteilsverletzung betragsmässig auszugleichen, muss nicht auf weiter zurückliegende Zuwendungen zurückgegriffen werden. Der verbleibende Ausgleichungsanspruch des Berufungsbeklagten E.________ ist von den Berufungsklägern B.________ und C.________ hälftig auszugleichen, denn sie wurden vom Erblasser mit Zuwendungen und Erbvorbezügen im gleichen Umfang bedacht. Folglich ist der E.________ zustehende Ausgleichungsanspruch von CHF 241‘451.10 von den Berufungsklägern je hälftig zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass B.________ und C.________ gegenüber E.___