523 ZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil hinaus zuwendet wurden. Die Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen erfolgt grundsätzlich für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis (PraxKomm Erbrecht- STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Art. 523 N 3; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 523 N 1 ff.).