Zuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von CHF 100‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur angerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein Erbanspruch. Soweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur Ausgleichung verpflichtet.