_ den Differenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den Berufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von CHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden Guthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments). Der Berufungsbeklagte B.________ hat bereits folgende Vermögenswerte erhalten: Erbvorbezug Aktien CHF 55‘592.75 Art. aoaoao GB der Gemeinde Q.________ CHF 1‘705‘375.00 Der Berufungskläger B.________ erhält und schuldet somit: