Massgebend ist die Alterspriorität der Zuwendungen. B.________ und C.________ wurden mit Testament Grundstücke im Wert von je CHF 24‘010.- zugewiesen, diese unterliegen gemäss Altersprioritätsgrundsatz in erster Linie der Ausgleichung. Des Weiteren hat ihnen der Erblasser am 14. April 1998 die beiden Grundstücke Art. aoaoao und asasas als Erbvorbezug abgetreten, diese Grundstücke weisen gemäss Testament einen Anrechnungswert von je CHF 1‘407‘000.- auf. Die Berufungskläger wurden in Bezug auf die Erbvorbezüge lediglich gegenüber G.________ von der Ausgleichung befreit, E.________ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet.