Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch Zuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt. Die Zuwendungen zu Lebzeiten werden unter sich sodann nicht proportional, sondern ihrer Alterspriorität entsprechend herabgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 532 ZGB, der vorsieht, dass die späteren Zuwendungen unter Lebenden vor den früheren herabgesetzt werden (DANIELA KLÖTI, Das schweizerische Pflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandelnder Näheverhältnisse, N 187). Kantonsgericht KG Seite 97 von 114