In Art. 532 ZGB hat der Gesetzgeber die Frage geregelt, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist, wenn mehrere Zuwendungen zu Lebzeiten und gleichzeitig Verfügungen von Todes wegen die Pflichtteile verletzen. Art. 532 ZGB sieht vor, dass in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt werden, und zwar unter Anwendung der Grundsätze von Art. 523 ZGB und Art. 525 ZGB. Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch Zuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt.