Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei der Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind (Art. 523 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Da die eigentliche Begünstigung eines Pflichtteilserben nur im Mehrbetrag der Zuwendung über seinen Pflichtteil hinaus liegt, erfolgt auch die Herabsetzung gemäss Art. 523 ZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil hinaus zuwendet wurden.