Zuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von CHF 50‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur angerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein Erbanspruch. Der Berufungsbeklagte E.________ hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 241‘451.10.