Die B.________ vom Erblasser durch Erbvorbezug und Erbzuweisung mittels Testament zugewiesenen Aktien und Liegenschaften übersteigen seinen Pflichtteil wertmässig um CHF 879‘558.90, während C.________ mit Vermögenswerten bedacht wurde, welche seinen Pflichtteil um CHF 1‘089‘558.90 übersteigen. In seinem Testament hat der Erblasser die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien der AV.________ AG (Ziff. 4.13) und der Grundstücke Art. aoaoao und Art. asasas GB Q.________ (Ziff. 4.1 und 4.2) explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Zuwendungen bei der Teilung zu berücksichtigen seien. Diese Erbvorbezüge unterliegen somit der Ausgleichung.