Der Berufungskläger hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten, welches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu berücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese Darlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung unterliegt. Er schuldet der Erbengemeinschaft CHF 100‘000.- wegen des ihm vom Erblasser gewährten Darlehens. Soweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur Ausgleichung verpflichtet.