Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________ Vermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen sind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen Herabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Dieser Betrag ist durch Ausgleichszahlungen von C.________ und B.________ zu decken. Der Berufungsbeklagte E.________ hat sich folgende Vermögenswerte anrechnen zu lassen: Erbvorbezug Aktien CHF 333‘556.50 Der Berufungsbeklagte E.________ erhält somit noch: