Der Erblasser hat dem Berufungsbeklagten E.________ zudem die Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ zugewiesen. Den Anrechnungswert hat er auf CHF 600'000.- festgelegt, wobei die bestehenden Hypothekarschulden vom Berufungsbeklagten E.________ zu übernehmen sind (Ziff. 4.11 der letztwilligen Verfügung). Die bestehenden Hypothekarschulden betragen CHF 310'000.- (act. 272). Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von CHF 600‘000.- als Anrechnungswert abgestellt37, denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.-38. Der Anrechnungswert beläuft sich somit auf CHF 50‘000.- (CHF 360‘000.00 - CHF 310‘000.00).