Durch die letztwillige Verfügung wurde dem Berufungsbeklagten E.________ die Eigentumswohnung in AD.________ zugewiesen (Ziff. 4.10 der letztwilligen Verfügung). Diese Wohnung wurde in der Zwischenzeit verkauft. Der Erblasser hat den Anrechnungswert auf CHF 100'000.- festgelegt und dem Berufungsbeklagten E.________ die Hypothekarschulden überbunden. Die Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit verkauft und der daraus erzielte Erlös beträgt CHF 72‘936.60 (act. 430). Dieser Betrag ist im Rahmen der Erbteilung dem Berufungsbeklagten E.________ zuzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 93 von 114