Durch die letztwillige Verfügung wird der Berufungsbeklagten D.________ nichts zugewiesen. Bei einem Pflichtteil von CHF 593‘451.10 hat die Berufungsbeklagte D.________ erbvorbezugsweise Aktien der AV.________ AG im Wert von CHF 945‘076.75 erhalten, davon muss sie sich CHF 714‘000.- anrechnen lassen (Testament Ziff. 4.13). Damit ist der gesetzliche Pflichtteil gedeckt. E.________