Der Erblasser setzte sämtliche gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil. Wie ausgeführt beträgt dieser für die Nachkommen je CHF 593‘451.10 und für die Ehefrau CHF 1‘978‘170.30.- (vgl. E. 2b). Soweit E.________ durch die ihm zugewiesenen Werte nicht den Pflichtteil erhalten hat, ist die Differenz durch C.________ und B.________, sowie allenfalls durch D.________ und A.________, auszugleichen, die als einzige mit den Pflichtteil übersteigenden Zuweisungen begünstigt wurden. D.________