Diese mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 erbvorzugsweise empfangenen Grundstücke Art. asasas und aoaoao unterliegen der Ausgleichung, falls die gesetzlichen Pflichtteile eines Erben verletzt wurden. Soweit der Pflichtteil der anderen Erben durch die noch vorhandenen Aktiven nicht gedeckt werden kann, sind die Berufungskläger B.________ und C.________ ausgleichungspflichtig. 6. Teilung (Teilungsart - Durchführung der Teilung-) Die Parteien haben als Teilungszeitpunkt den 31. Dezember 2014 vereinbart. Ausgangspunkt sind die testamentarischen Bestimmungen.