Da die Berufungskläger die vorempfangenen Grundstücke zum grössten Teil bereits veräussert haben, können diese nicht mehr in natura in die Erbmasse eingeworfen werden. Gleiches gilt für die Aktien der AV.________ AG, die bereits liquidiert wurde. Es ist somit nur deren Wert in Anrechnung zu bringen. Im Abtretungsvertrag und im Testament sind Anrechnungswerte festgelegt worden, diese gilt es im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen.