Die Berufungskläger B.________ und C.________ haben den Erbvorbezug gegenüber den Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin A.________ daher zur Ausgleichung zu bringen und dies bis zur Höhe der Pflichtteile von je CHF 593‘451.10. Ein allfälliger Überschuss ist anschliessend nicht auszugleichen, kann doch aufgrund des Testaments davon ausgegangen Kantonsgericht KG Seite 92 von 114