In der letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 verwies der Erblasser auf den Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 (act. 2/2). bb) Bei der vorerwähnten Abtretung der Grundstücke Art. asasas und Art. aoaoao an die Berufungskläger C.________ und B.________ handelt es sich unbestrittenermassen um einen ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug, wurde dies doch im Abtretungsvertrag ausdrücklich festgehalten. Auch die letztwillige Verfügung bestätigt dies. Die Kläger B.________ und C.________ haben sich daher diese Zuwendung an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen. Sie bestreiten dies denn auch nicht.