aa) Am 14. April 1998 unterzeichneten der Erblasser, seine Ehefrau, sowie die Berufungskläger C.________ und B.________ eine „öffentliche Urkunde von Liegenschaften als Erbvorempfang“. Ziffer 2.3, 2.4, 3 und 11 weisen folgenden Wortlaut auf (act. 40/1): ………… 2.3 Liegenschaftsabtretung an Herrn B.________ Herr F.________ tritt hiermit sein nachbezeichnetes Grundstück erbvorbezugsweise an seinen Sohn, Herrn B.________ ab, welcher dasselbe mit Dank als neuer Eigentümer erwirbt: Grundbuch von Q.________: Artikel aoaoao: ……… 2.4 Liegenschaftsabtretung an Herrn C.________