- D.________ (1/2 von) 17 CHF 714'000.-- - E.________ (1/2 von) 6 CHF 252'000.-- - B.________ (1/2 von) 1 CHF 42'000.-- Kantonsgericht KG Seite 90 von 114 - C.________ (1/2 von) 6 CHF 252'000.-- Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn eine Sache veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Unbestritten gilt der Verkehrswert als „Wert der Zuwendung“. Die Erben haben sich daher folgende Zuwendungen als Erbvorempfang anrechnen zu lassen: