aa) Die Hälfte der 30 Aktien der AV.________ AG wurden erbvorbezugsweise übernommen (siehe oben E. 3/c/ee). Der Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Aktien im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten haben den Beweis für eine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Diese Erbvorbezüge unterliegen der Ausgleichung. In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 äusserte sich der Erblasser zu den Aktien der AV.________ AG wie folgt (act. 2/2, S. 8):