Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn eine Sache veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Unbestritten gilt der Verkehrswert als „Wert der Zuwendung“. Wie alle Bestimmungen des Ausgleichsrechts ist auch Art. 630 dispositiv (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 630 N 3 und 19). Legt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon abweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen Die Anordnung eines festen Betrages, der unter dem Wert der Zuwendung liegt, kann einem Ausgleichungsdispens gleichkommen. b) Aktien AV.________ AG