Begünstigen die Anordnungen den Zuwendungsempfänger so weit, dass die Pflichtteile anderer Erben verletzt werden, können diese die Herabsetzung verlangen. Gegebenenfalls muss deshalb je nach Anordnung ein Erbverzicht in der für Erbverträge gesetzlich vorgeschriebenen Form der betroffenen pflichtteilsberechtigten Erben eingeholt werden (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O, Art. 626 N 33). Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB).