Aus der dispositiven Natur von Art. 626 ZGB ergibt sich, dass der Erblasser Anordnung oder mit dem Zuwendungsempfänger (oder gegebenenfalls seinen Miterben) Vereinbarungen über die Ausgleichungspflicht oder deren Erlass treffen kann. Diese Anordnungen werden vom Bundesgericht wie auch von der herrschenden Lehre als Verfügungen von Todes wegen qualifiziert (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 626 N 29).